Die aktuelle Corona- Pandemie stellt vor allem die Realwirtschaft und die globalen Finanzmärkte vor eine große Herausforderung. Aus diesem Grunde werden sowohl auf EU- als auch auf Bundes- und Landesebene finanz- sowie wirtschaftspolitische Regelungen getroffen.
Denn sowohl die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen, als auch das gesellschaftlich- solidarische Zusammenleben in Deutschland ist von der COVID-19-Krise betroffen, weshalb sich auch die KHB den rechtlichen Fragestellungen der Pandemie widmet. Ermächtigungsgrundlage der Gebote und Verbote ist u.a. § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).
Zwischenzeitig gibt es zahlreiche Entscheidungen im Hinblick auf die verordneten Sperrzeiten, und zwar bundesweit.
Der VGH Kassel entschied am 30.10.2020, dass eine Sperrzeitverlängerung des Landkreises Marburg- Biedenkopf außer Vollzug gesetzt bleibt, weil ein Ermessensfehlgebrauch der Behörde vorlag.
Das VG Mainz befand am 22.05.2020 die Schließung einer Sommerrodelbahn für rechtswidrig, da diese den allgemeinen Gleichheitssatz verletzte. Die Unzulässigkeit der Geschäftsuntersagung wurde ebenso in einer Entscheidung vom 11.09.2020 durch das VG Mainz entschieden, wonach auch eine Prostitutionsvermittlung weiter betrieben werden darf, da kein unkontrolliertes Infektionsgeschehen zu befürchten sei. Nach der Ansicht des VG Mainz besteht für die verhängten Maßnahmen bisher keine tragfähige Rechtsgrundlage. Zweifel können allein bei einem tragfähigen Hygienekonzept bestehen. Die Verordnungsermächtigung im IfSG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Auch die 14. Kammer des VG Berlin beschäftigte sich mit den Maßnahmen des Senats und stellte am 15.10.2020 fest, dass die in der Infektionsschutz- verordnung verordnete Schließung von Gaststätten in der Zeit von 23Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine Anwendung zu finden hat, soweit die Antragsteller alle sonstigen Anforderungen der Infektionsschutzverordnung erfüllen. Die Gastronomen hatten gegen die verordnete Sperrstunde geklagt und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewonnen, da sich die verordnete Sprechstunde als im Grunde rechtswidrig erwiesen hat.
Der Eingriff des Verordnungsgebers kann folglich im Einzelfall nicht verhältnismäßig und die Maßnahme daher auch rechtswidrig sein.
Es lohnt sich folglich jeden Einzelfall einer genauen rechtlichen Überprüfung zuzuführen.
Zögern Sie daher nicht, unbedingt Kontakt aufzunehmen, wenn auch Ihr Unternehmen von einer Schließung betroffen ist.
Die KHB entwickelt mit Ihnen gemeinsam mögliche Handlungsalternativen, um die „Corona- Krise“ bestmöglich zu überwinden.
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