Mit §4a der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern „über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern“ (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung), in der Fassung vom 8. April 2020, wurde es den Einwohnern in Mecklenburg-Vorpommern untersagt, während der Osterfeiertage touristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die dortig angrenzenden Gemeinden zu, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und dortig an die mecklenburgische Seenplatte angrenzende Gemeinden zu unternehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr mit seiner heutigen Entscheidung vom 08.04.2020, Az. 2 KM 268/20, in einem Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung des §4a der vg. Verordnung angeordnet.
Bei einem Aussetzungsantrag prüft das Verwaltungsgericht in einer summarischen Prüfung, ob das sog. Vollzugsinteresse die Interessen der Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegen. Die Norm muss verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das Interesse an der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern.
Die Verordnung ist geeignet, wenn die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung oder Verlangsamung der Ausbreitung dienen. Dies hat das OVG als vorliegend gegeben erachtet. Allerdings erachtete das OVG die Regelung nicht als angemessen, da die Norm nicht verhindern würde, dass große Bevölkerungsteile sich auf vergleichsweise engem Raum aufhalten würden. Insofern sei das Grundrecht auf Freiheit der Person vorliegend unverhältnismäßig eingeschränkt worden.
Zur Begründung hat das OVG die Verhältnisse in der Hansestadt Rostock mit seinem Ortsteil Warnemünde herangezogen. Es führte aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Bundeslandes von der vg. Regelung nicht betroffen seien und dies nicht nachvollzogen werden kann; mit Blick auf z.B. Schwerin, welches ebenfalls einen Wasserzugang ermöglicht. Die Norm beeinträchtigt folglich einen kleinen Teil von Gegenden im Vergleich zu anderen Ortschaften des Bundeslandes. Dies habe die Regierung bei ihrer Verordnung nicht nachvollziehbar unberücksichtigt gelassen.
Zudem folgte das OVG der Argumentation des Antragstellers, dass ohnehin aufgrund der COVID-19-Krise Touristen aus anderen Bundesländern und dem Ausland fehlen, so dass ausreichend Platz sei, um die Verordnung auch am Strand einhalten und das Infektionsrisiko minimieren zu können.
Nach Ansicht der KHB lässt die Argumentation des OVG unberücksichtigt, dass der überwiegende Anteil der Gesamtbevölkerung von Mecklenburg-Vorpommern an der Küste lebt. Dennoch hat die Landesregierung tatsächlich nicht nachvollziehbar konkrete Regelungen hinsichtlich der übrigen Gemeinden missen lassen. Die Entscheidung hätte folglich vermieden werden können, zumal das Grundrecht der Freiheit der Person im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten sog. Volksgesundheit zu werten ist.
Die Ursprungsverordnung können Sie auf der Seite der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nachlesen:
https://rathaus.rostock.de/de/erlasse/306733