Viele Bauherren fragen sich, ob der Unternehmer nun dennoch sein Werk rechtzeitig fertigstellen muss. Das hängt davon ab, ob die Corona- Pandemie einen besonderen Umstand darstellt, welcher unvorhersehbar war und auf den der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das sind meist Fälle der sog. höheren Gewalt, welche den Unternehmer in seiner Tätigkeit stören.
Als höhere Gewalt könnten tatsächlich auch Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes sein, welche die Bundesländer beschlossen haben. Denn durch die Beschränkungen ist derzeit die komplette Lieferkette betroffen, so dass der Unternehmer vielfach keine andere Möglichkeit hat, als im Rahmen der ihm möglichen zeitlichen Bedingungen sein Bauvorhaben fertig zu stellen.
Zu prüfen wäre, ob der Unternehmer alles im Mögliche getan hat, um das Bauvorhaben dennoch binnen der vertraglich vereinbarten Frist fertig zu stellen. Sollte es dem Bauunternehmer möglich gewesen sein, sein Bauvorhaben dennoch rechtzeitig zu beenden, und hat er dies unterlassen, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen oder / und vom Vertrag zurück treten. Ob Letzteres eine sinnvolle Alternative ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Folglich ist auch eine Bauzeitenbehinderungsanzeige des Unternehmers mit einem schlichten Hinweis auf die Corona- Pandemie nicht ausreichend.