Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO (§ 42 BGB für das Vereinsrecht) die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Diese wesentliche Rechtsnorm(en) dienen dem Schutz übrigen Marktteilnehmer und letztendlich auch Verbraucher. Sie soll Rechtsklarheit und vor allem Rechtssicherheit in de Realwirtschaft schaffen.
Im Rahmen der COVID-19-Krise wurde eine Aussetzung der Antragspflicht bis zum 30.09.2020 beschlossen, sofern der Grund in der Corona- Pandemie begründet liegt. Gleiches solle auch für Insolvenzanträge durch Gläubiger gelten, sofern der Grund nicht vor dem 01.03.2020 bestand. Das BMJV erhielt die Ermächtigung die Aussetzung durch Rechtsverordnung auch bis zum 31.03.2021 verlängern zu können.
Von den Regelungen umfasst sind sämtliche Kapitalgesellschaften sowie Europäische Interessenvereinigungen und Genossenschaften.