Aufgrund der Corona- Pandemie gibt es vorübergehend wesentliche Neuerungen, welche zu beachten sind.
1. Die Antragspflichten zur Insolvenzbeantragung bei drohender Zahlungsunfähigkeit wurden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, soweit die sog. „Insolvenzreife“ auf der Corona- Pandemie und der damit einhergehenden Folgen beruht.
Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Unternehmen vor dem 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
2. Es besteht eine Privilegierung von Zahlungen vg. Unternehmen.
Dies bedeutet, dass Zahlungen, welche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten. Dadurch wird das Haftungsrisiko des Geschäftsführers / Vorstands erleichtert.
3. Erleichterung der Neuvergabe von sog. „Sanierungs“-Krediten.
4. Bis zum 30.09.2020 Schutz vor Insolvenzanfechtung.
Dies betrifft insbesondere die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder Krediten. Hiervon profitieren auch Ihre Geschäfts- und Vertragspartner.