Der Coronavirus zieht auch am Bereich der Immobilientransaktionen nicht spurlos vorüber. Vielfach wird die ein oder andere Partei des Vertrages aufgrund der aktuellen Situation dazu geneigt sein den Kauf „platzen“ zu lassen, da wirtschaftliche Interessen eine entscheidende Rolle spielen.
Hierbei muss auf die sog. „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vetragsschluss bzw. sog. Vorvertragliche Pflichtverletzung, geregelt in § 311 BGB) hingewiesen werden.
Hiernach können schon vorvertragliche Verhaltensweisen zu einer Haftung führen, wenn der Vertrag sodann schon bei der Anbahnung des Vertrages scheitert und der sich vom Vertrag lösenden Partei ein sog. Verschulden nachgewiesen werden kann.
Folglich gibt es nur einige wenige Bereiche, welche für ein Scheitern Anlass geben könnten, so u.a.:
1. Aufgrund der Krise einseitig benachteiligende Klauseln im Vertrag (u.a. Zahlungs- und Fälligkeitenregelungen, Hinterlegungsvereinbarungen, Schadenersatzklauseln)
2. einseitig übervorteilende Exklusivitätsvereinbarung
3. verzögerte Unterlagenbeschaffung aufgrund der Corona- Pandemie (u.a. Katasterpläne, Abgeschlossenheitsbescheinigungen, Vorkaufsverzichtserklärungen der Gemeinde, Unbedenklichkeitserklärungen, gerichtliche Urkundsabschriften)
4. Verschlechterung des Kaufgegenstandes (überwiegend bei vermieteten Immobilien, aufgrund Mietausfalls durch die Corona- Krise)
5. Wegfall der Finanzierenden Bank
Grundsätzlich bedarf es einer Einzelfallbetrachtung und Sichtung der notariellen Kaufvertragsurkunde / des Kaufvertragsentwurf sowie der Regelungen zum Thema Rücktritt und „höhere Gewalt“.