Die aktuellen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verbieten derzeit keinem Bauarbeiter sich auf den Weg zur Arbeit und auf die Baustelle zu begeben.
Allerdings kann es dem Arbeitgeber obliegen, vor Ort für eine Einhaltung der Kontaktbeschränkungen Sorge zu tragen und insbesondere bspw. auch keine Sammelfahrten zur nächsten Baustelle mit dem Kleinbus „anzubieten“.
Die einzelnen Bundesländer können hinsichtlich die vg. Beschränkungen nach Art und Ausmaß selbst bestimmen. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese nicht nur in der Öffentlichkeit gelten sollen, so dass für die konkrete Baustelle als nicht- öffentliches Gelände keine Regelungen derzeit bestehen.
De facto und de jure sind folglich weiterhin Arbeiten im Kollektiv unter Einhaltung der derzeitigen Regelungen auf der Baustelle möglich.