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Beschlusslage

Die Regelungen der Bundesregierung sind auf die Beschlusslage der Europäischen Kommission (EUKomm) zurückzuführen, welche einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen und Zuschüsse, zuletzt am 03.04.2020, festgelegt hat.

Die Beihilfen sind auf Grundlage des Art. 107 III lt. b AEUV rechtskonform und dienen der Behebung von wesentlichen Beeinträchtigungen des Binnenmarktes. Auf dieser Grundlage wurden durch die EUKomm der Beihilferahmen beschlossen und zunächst am 19.03.2020 mit Zustimmung der Mitgliedstaaten festgelegt. Der beschlossene Beihilferahmen wurde bis zum 30.09.2020 befristet.

Der vg. Beihilferahmen sieht für die Mitgliedstaaten eine Arbeitshilfe vor, sog. „notification template“. Am 03.04.2020 wurde wurde der Beihilferahmen für zinslose Kredite auf 800.000 € je Unternehmen erweitert und eine Notifizierung Deutschlands als EU- rechtskonform bestätigt. Denn Deutschland führte bis dahin ein sog. Notifizierungsverfahren für folgende Beihilferegelungen in kurzen Worten:

1. Übernahme von bis zu 90% der Kredite durch die KfW mit vergünstigten Zinsen.

2. Übernahme von staatliche Bürgschaften für Kredite zu vergünstigten Garantieübernahmentgelten.

3. Eine Notifizierung von Beihilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige im Rahmen von 45 Mrd. EUR, sowie rückzahlbare Vorschüsse von 800.000 EUR je Unternehmen. Es besteht eine Pflicht der Meldung an das BMWi.

4. Beihilfe kann durch Bund, Länder und Kommunen sowie Förderbanken gewährt werden und nicht allein durch die KfW.

Hierdurch erhalten die Mitgliedstaaten der EU einen erweiterten Handlungsspielraum zur Stabilisierung der inländischen Wirtschaft aufgrund der COVID-19-Krise.

Aus hiesiger Sicht ist das Notifizierungsverfahren notwendig und auch zielführend, um einen Wettlauf der Mitgliedstaaten im Bereich der Subventionsbeihilfe zu verhindern und gleichzeitig den Mitgliedstaaten einen vernünftigen Handlungsspielraum für die Krisenbewältigung vorzugeben. Letztendlich kommt es jedoch auf jedes einzelne Mitgliedsland an, wie es die Maßnahmen und in binnen welcher Zeitspanne es diese umsetzt, um die nationale wirtschaftliche Infrastruktur aufrecht zu erhalten.

In Deutschland wird der Handlungsspielraum auch zügig umgesetzt.  Nahezu täglich ändert sich die Entscheidungs- und Regelungslage der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der jeweiligen Förderungspakete, weshalb sich stets eine individuelle Abfrage der Bedingungen lohnt. Denn jedes Bundesland handhabt die Förderung aufgrund der föderalistischen Gliederung der BRD eigenständig. Es kann folglich jedes Unternehmen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes nur einmalig den Maximalbetrag der Förderung abrufen.

Hierbei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass sog. „Fake- Seiten“ bestehen, welche es Kriminellen aus dem Internet ermöglichen sollen, unternehmensbezogene geheime Daten zu erfassen. Hiervor hat das LKA BaWü ausdrücklich gewarnt. Den kompletten Artikel können Sie beim LKA BaWü abrufen.