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Reduzierung des Haftungsrisikos der Geschäftsleitung

Zahlreiche Normen beschäftigen sich im Gesellschaftsrecht mit der Haftung der Vertretungsorgane, so u.a. §§ 92 AktG, 64 GmbHG oder 130a HGB. Diese regeln die persönliche Haftung der Führungsebene für Zahlungen ab Eintritt der sog. „insolvenzreife“, sofern die Tätigkeit mit der sog. „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften“ Kaufmannes ausgeübt wurde. Hier besteht nach der st. Rechtsprechung ein enger Interpretationsspielraum.

Die neue Beschlusslage sieht im Zeitraum bis 30.09.2020 eine Haftungserleichterung vor, sofern die Gründe ab dem 01.03.2020 vorlagen und auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind.

Es wird im vg. Fall zunächst zu Gunsten der Geschäftsleitung vermutet, dass die Geschäfte stets mit der entsprechenden Sorgfalt geführt wurden; insbesondere wenn die Zahlungen dem Erhalt des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dienen.