Auch im Rahmen der Kredit(neu)vergabe sieht die InsO in §§ 129 ff. InsO Anfechtungsvorschriften für Gläubiger eines zahlungsunfähigen Unternehmens vor.
Die neue Beschlusslage sieht vor, dass die Rückgewähr von im Zeitraum bis zum 30.09.2020 gewährten Krediten, welche bis zum 30.09.2023 zurückgewährt werden, nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen wird. Gleiches gilt auch für die Bestellung von Sicherheiten für vg. Kredite im vg. Zeitraum bis zum 30.09.2020.
Vorgenannte Regelung betrifft ebenso auch die Rückübertragung von Gesellschafteranteilen.